Psychotherapeut

Vom Wort her ist jeder ein Psychotherapeut, der „Psychotherapie“ betreibt.

Seit 1999 ist die Bezeichnung „Psychotherapeut(in)“ durch das sogenannte Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geschützt. Sie darf ausschliesslich getragen werden von

  • Ärzten und Ärztinnen
  • heilkundlich approbierten Psychologen und Psychologinnen
  • heilkundlich approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen

Die Bezeichnungen „Psychologe“ „psychologisch“ und „auch „Psychotherapie“ sind dagegen nicht geschützt , sodass also jeder nach Belieben eine „psychologische Beratung“ durchführen oder eine „Praxis für Psychotherapie“ eröffnen darf.

Die Therapeuten, die zu Lasten der Sozialversicherungen tätig werden dürfen, verfügen sämtlich über eine standardisierte Ausbildung. Es handelt sich um folgende Berufsgruppen:

Ärztliche Psychotherapeuten:

  • Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (Ärzte. die nach ihrer Approbation eine mindestens fünfjährige , klinische und ambulante Weiterbildung in den Bereichen Psychiatrie und Psychotherapie absolviert haben)
  • Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Ärzte, die nach ihrer Approbation eine mindestens fünfjährige, klinische und ambulante Weiterbildung in den Bereichen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie absolviert haben)
  • Ärzte mit Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ (Ärzte einer beliebigen Fachrichtung mit einer psychotherapeutischen Zusatzausbildung

Nicht-ärztliche PsychotherapeutInnen:

  • Psychologische PsychotherapeutInnen (PsychologInnen mit einer mehrjährigen psychotherapeutischen Zusatzausbildung und einer „Approbation“, die sie berechtigt, im sogenannten „Delegationsverfahren“ supervidiert durch einen delegationsberechtigten Arzt „heilkundliche psychologische Psychotherapie“ durchzuführen und mit der Krankenkasse abzurechnen
  • Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen (Therapeuten, die über eine heilkundliche Approbation zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen)
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