Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer (SSRI)

Durch die Wiederaufnahme eines ausgeschütteten Botenstoffes wird dessen Wirkung beendet. Serotonin-Wiederaufnahme-Hemmer, kurz SSRI genannt, sind Antidepressiva, die relativ spezifisch die Wiederaufnahme des Botenstoffes Serotonin in die präsynaptischen Nervenzell-Endigungen hemmen und die Verweildauer dieses Botenstoffes im sogenannten präsynaptischen Spalt erhöhen.

Die auf diesem Wege erreichte verstärkte und verlängerte Wirkung des Serotonins wirkt gegen Ängste und Depression, insbesondere solche Formen, bei denen im Hirn ein relativer Serotoninmangel vorliegt.

Schizophrenie

Die Krankheit „Schizophrenie“ ist gekennzeichnet durch tiefgreifende Störungen des Denkens und der Wahrnehmung, verbunden mit einer Störung und oft auch Verflachung der Affekte. Den Betroffenen geht das Gefühl für ihre eigenen Grenzen verloren, sie fühlen sich oft in ihren Gedanken erkannt und manipuliert, glauben, dass sie verfolgt oder durch andere Menschen oder physikalische Prozesse (Strahlen etc.) beeinflusst werden. Die veränderten Wahrnehmungen oder Gedanken sind oft bizarr und ängstigend. Manche Patienten erleben sich selber als Schlüsselfigur, bei der die Fäden zusammenlaufen. Häufig sind Halluzinationen, v. a. akustischer Art in Form von „Stimmenhören“ und einer veränderten Wahrnehmung von Geräuschen. Aber auch Farben können verändert wahrgenommen werden. Bei einer Schizophrenie geht oft die Bedeutungs-Hierarchie alltäglicher Dinge verloren. Die Stimmung schizophrener Patienten wirkt im Kontakt meist flach oder zumindest unangemessen. Durch innere Ambivalenz und eine Antriebsstörung wirken die Patienten zudem oft träge, verlangsamt oder starr. Im Krankheitsverlauf können sich kognitive Defizite entwickeln, obwohl die intellektuellen Fähigkeiten bei der Schizophrenie eigentlich nicht beeinträchtigt sind.

Für die Diagnose einer „Schizophrenie“ werden nach ICD-10 folgende Symptome herangezogen:

  1. Gedankenlautwerden, Gedankeneingebung oder Gedankenentzug, Gedankenausbreitung
  2. Kontrollwahn, Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten, deutlich bezogen auf Körper- oder Gliederbewegungen oder bestimmte Gedanken, Tätigkeiten oder Empfindungen; Wahnwahrnehmungen
  3. Kommentierende oder dialogische Stimmen, die über den Patienten und sein Verhalten sprechen, oder andere Stimmen, die aus einem Teil des Körpers kommen.
  4. Anhaltender, kulturell unangemessener oder völlig unrealistischer (bizzarer) Wahn, wie der, eine religiöse oder politische Persönlichkeit zu sein, übermenschliche Kräfte und Fähigkeiten zu besitzen (z. B. das Wetter kontrollieren zu können oder im Kontakt mit Ausserirdischen zu sein).
  5. Anhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität, begleitet entweder von flüchtigen oder undeutlich ausgebildeten Wahngedanken ohne deutliche affektive Beteiligung, oder begleitet von anhaltenden überwertigen Ideen, täglich über Wochen oder Monate auftretend.
  6. Gedankenabreissen oder Einschiebungen in den Gedankenfluss, was zu Zerfahrenheit, Danebenreden oder Neologismen führt.
  7. Katatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien oder wächserne Biegsamkeit (Flexibilitas cerea), Negativismus, Mutismus und Stupor
  8. „Negative“ Symptome, wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachte oder inadäquate Affekte, zumeist mit sozialem Rückzug und verminderter sozialer Leistungsfähigkeit. Diese Symptome dürfen nicht durch eine Depression oder eine neuroleptische Medikation verursacht sein.
  9. Eine eindeutige und durchgängige Veränderung bestimmter umfassender Aspekte des Verhaltens der betreffenden Person, die sich in Ziellosigkeit, Trägheit, einer in sich selbst verlorenen Haltung und sozialem Rückzug manifestiert.

Zur Diagnose einer „Schizophrenie“ müssen

  • mindestens ein eindeutiges oder zwei oder mehr weniger eindeutige Symptome von 1-4 oder
  • mindestens zwei Symptome von 5-8 v
  • fast ständig über die Dauer von mindestens einem Monat vorliegen

Weiterführende Informationen zum Krankheitsbild „Schizophrenie“ finden Sie in der Rubrik „Psychische Krankheiten > Schizophrenie

Pubertätskrise

siehe unter „Adoleszentenkrise

Psychotherapeutengesetz

Das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) trat am 01.01.1999 in Kraft. Es regelt den Zugang und die Voraussetzungen für die psychotherapeutische Tätigkeit von Ärzten und Psychologen. Nach diesem Gesetz sind nur noch drei Berufsgruppen berechtigt, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen:

  • Ärzte und Ärztinnen
  • heilkundlich approbierte Psychologen und Psychologinnen
  • heilkundlich approbierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen

Psychotherapeut

Vom Wort her ist jeder ein Psychotherapeut, der „Psychotherapie“ betreibt.

Seit 1999 ist die Bezeichnung „Psychotherapeut(in)“ durch das sogenannte Psychotherapeutengesetz (PsychThG) geschützt. Sie darf ausschliesslich getragen werden von

  • Ärzten und Ärztinnen
  • heilkundlich approbierten Psychologen und Psychologinnen
  • heilkundlich approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und -therapeutinnen

Die Bezeichnungen „Psychologe“ „psychologisch“ und „auch „Psychotherapie“ sind dagegen nicht geschützt , sodass also jeder nach Belieben eine „psychologische Beratung“ durchführen oder eine „Praxis für Psychotherapie“ eröffnen darf.

Die Therapeuten, die zu Lasten der Sozialversicherungen tätig werden dürfen, verfügen sämtlich über eine standardisierte Ausbildung. Es handelt sich um folgende Berufsgruppen:

Ärztliche Psychotherapeuten:

  • Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie (Ärzte. die nach ihrer Approbation eine mindestens fünfjährige , klinische und ambulante Weiterbildung in den Bereichen Psychiatrie und Psychotherapie absolviert haben)
  • Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (Ärzte, die nach ihrer Approbation eine mindestens fünfjährige, klinische und ambulante Weiterbildung in den Bereichen Psychosomatische Medizin und Psychotherapie absolviert haben)
  • Ärzte mit Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“ (Ärzte einer beliebigen Fachrichtung mit einer psychotherapeutischen Zusatzausbildung

Nicht-ärztliche PsychotherapeutInnen:

  • Psychologische PsychotherapeutInnen (PsychologInnen mit einer mehrjährigen psychotherapeutischen Zusatzausbildung und einer „Approbation“, die sie berechtigt, im sogenannten „Delegationsverfahren“ supervidiert durch einen delegationsberechtigten Arzt „heilkundliche psychologische Psychotherapie“ durchzuführen und mit der Krankenkasse abzurechnen
  • Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen (Therapeuten, die über eine heilkundliche Approbation zur Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie verfügen)